AGB / Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Booten, Bootsmotoren und Anhängern
(Bootsreparaturbedingungen 2002)
1. Allgemeines
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Werkstattverträge.
1.2 Werkstattverträge sind schriftlich abzuschließen. Soweit Auftragserteilung und Auftragsbestätigung
nicht in getrennten Urkunden aufgenommen werden, erhält der Auftraggeber (Kunde) eine
Durchschrift der Vertragsurkunde.
1.3 Kostenvoranschläge sind bis zum Abschluß des Werkstattvertrages freibleibend, es sei denn, es
liegt ein verbindlicher Kostenvoranschlag nach Ziff. 2.3 vor.
1.4 Mündliche Nebenabreden und mündliche nachträgliche Vertragsänderungen sind unwirksam,
wenn sie nicht vom Auftragnehmer (Werkstatt) schriftlich bestätigt werden.
1.5 Der Werkstattvertrag ermächtigt den Auftragnehmer (Unternehmer), Unteraufträge auf eigene
Rechnung und Gefahr zu erteilen.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Die vereinbarten Preise gelten ab Werkstatt, ausschließlich Verpackungs- und Verladekosten. Der
vereinbarte Preis ist ohne Abzug zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils gemäß Vereinbarung fällig,
ansonsten gilt, daß der Auftraggeber nicht abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen
für die erbrachten vertragsgemäßen Leistungen verlangen kann. Der Auftragnehmer ist berechtigt,
bei Vertragsabschluß eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
2.2 Sollten sich bei der Durchführung des Auftrages zusätzliche Arbeiten als notwendig erweisen und
der Auftraggeber zwecks Einholung seiner Zustimmung nicht kurzfristig erreichbar sein, ist der
Auftragnehmer berechtigt, diese Arbeiten ohne Zustimmung des Auftraggebers durchzuführen,
wenn entweder der zu zahlende Preis nur geringfügig überschritten wird oder die Ausführung dieser
Arbeiten im mutmaßlichen Interesse des Auftraggebers liegt. Im Normalfall ist für jede Auftragserweiterung
die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich. Hat der Auftragnehmer eine erforderliche
Zustimmung nicht erteilt, so ist er nicht zur Abnahme verpflichtet und hat auch nicht
die Mehrkosten zu tragen.
2.3 Wünscht der Auftraggeber vor Auftragserteilung eine verbindliche Preisangabe ohne jede Überschreitungsbefugnis,
auch nicht im Fall der Ziffer 2.2, so bedarf es eines verbindlichen schriftlichen
Kostenvoranschlages, in dem die Arbeiten und Ersatzteile im einzelnen aufzuführen und mit
dem jeweiligen Preis zu versehen sind. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag vor
Vertragsabschluß bis zum Ablauf von drei Wochen gebunden. Nach Auftragserteilung darf dieser
Kostenvoranschlag in jedem Falle nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
2.4 Die Auslieferung kann nicht vor der vollständigen Zahlung des Entgeltes verlangt werden. Rechnungen
sind mit Zugang sofort zur Zahlung fällig.
Der Auftraggeber kommt in Annahmeverzug, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem
ihm die Fertigstellung gemeldet ist, den Reparaturgegenstand oder die bearbeitenden und ausgerüsteten
Gegenstände abholt und bezahlt. Der Auftraggeber kommt in Zahlungsverzug, wenn er
nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung gezahlt hat.
Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, als Verzugszinsen die z.Z. gültigen
Bankzinsen für Kontokorrentkredite, falls diese in Anspruch genommen werden, mindestens
jedoch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen, sofern auf diese
Rechtsfolgen in der Rechnung hingewiesen wurde. Ist der Auftraggeber nicht Verbraucher i.S.
von § 13 BGB, so beträgt der Verzugszinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im übrigen
gilt für diese Auftraggeber § 286 Abs. 2 Satz 2 BGB.
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Wird im Falle des Verzuges der Reparaturgegenstand nicht innerhalb einer Woche abgeholt, so ist
als Liegegeld ein Einstellungsentgelt für tagweise eingelagerte Gegenstände zu zahlen, das sich
nach den Quadratmetern benötigter Lagerfläche berechnet.
2.5 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger
Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten.
3. Fertigstellung, Liefertermine
3.1 Ist eine Lieferfrist vereinbart, beginnt ihr Lauf mit dem Abschluß des Vertrages, spätestens mit
dem Zeitpunkt, zu dem das Bestätigungsschreiben dem Auftraggeber zugeht.
3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den vereinbarten Liefertermin einzuhalten. Eine kurzzeitige
Terminüberschreitung ist unerheblich, falls der Auftraggeber bei Vertragsabschluß nicht erklärt
hat, daß der Liefertermin unbedingt einzuhalten ist. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang
gegenüber dem ursprünglichen Auftrag auf Wunsch oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber
und tritt dadurch eine Verzögerung ein, so hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der
Gründe einen neuen Liefertermin zu benennen.
3.3 Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Lieferfrist nicht verlangen, wenn er nicht rechtzeitig die
ihm beim Abschluß des Vertrages als erforderlich aufgegebenen Unterlagen übergibt, nicht rechtzeitig
die ihm vom Auftragnehmer als erforderlich aufgegebenen Genehmigungen und Freigaben
erteilt, nicht rechtzeitig alle von ihm zu stellenden Bauteile liefert.
3.4 Betriebsstörungen in Folge höherer Gewalt oder durch Streiks oder Aussperrungen, die der Auftragnehmer
nicht zu vertreten hat, entbinden ihn von der Einhaltung der Lieferfrist. Der Auftragnehmer
ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über derartige Verzögerungen und den voraussichtlichen
neuen Liefertermin zu unterrichten, sobald dies möglich ist.
4. Abnahme, Transport
4.1 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber ausdrücklich oder stillschweigend auf die
Abnahme verzichtet. Stillschweigender Verzicht wird unterstellt, wenn der Auftraggeber die Abnahme
nicht innerhalb von zwei Wochen vorgenommen hat, nachdem ihm der Auftragnehmer die
Fertigstellung anzeigte und ihn hierbei ausdrücklich darauf hinwies, daß nach Ablauf der genannten
Frist die durchgeführten Arbeiten als abgenommen gelten.
4.2 Jeder Transport des Reparaturgegenstandes oder des bearbeiteten und ausgerüsteten Gegenstandes
erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Auftraggebers, soweit der Transport nicht vom Auftragnehmer
selbst durchgeführt wird. In diesem Falle haftet der Auftragnehmer nur für vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Verschulden seiner selbst und seiner Erfüllungsgehilfen.
4.3 Wird vom Auftraggeber Transportweg, Versand und Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben,
ist der Auftragnehmer berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Die
Gefahr des Transportes trägt auch in diesem Falle der Auftraggeber, es sei denn, daß bei eintretenden
Schäden dem Auftragnehmer bei der Wahl der Maßnahme Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden kann.
4.4 Eine Transportversicherung ist vom Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers abzuschließen,
sofern dieser nicht widerspricht.
4.5 Die Abnahme kann durch eine Fertigstellungsbescheinigung nach § 641 a BGB ersetzt werden.
Der Gutachter wird von dem Auftragnehmer beauftragt.
5. Pfandrecht
5.1 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag neben dem ihm nach § 647
BGB zustehenden Pfandrecht auch ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrags in
seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forde-
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rungen aus früher durchgeführten Arbeiten. Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend
gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
5.2 Macht der Auftragnehmer von seinem Recht zum Pfandverkauf Gebrauch, so genügt für die
Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte, dem
Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers, soweit eine etwa neue Anschrift durch Anfrage
bei dem Einwohnermeldeamt nicht festgestellt werden kann.
6. Gewährleistung
6.1 Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und
so genau wie möglich zu bezeichnen. Als Mangel gilt jede Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit
des Werkes. Der Auftragsgegenstand muß dem Auftragnehmer unverzüglich nach
Feststellung eines Mangels übergeben werden.
6.2 Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt, wenn während der Gewährleistungsfrist ohne Zustimmung
des Auftragnehmers unsachgemäße Mängelbeseitigungsarbeiten durch den Auftraggeber oder
durch Dritte vorgenommen wurden, es sei denn, daß die Zustimmung des Auftragnehmers
nicht eingeholt werden konnte und die sofortige Behebung des Schadens unumgänglich notwendig
war.
Keine Gewähr wird übernommen für Schäden infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung,
fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder durch Dritte, natürlicher
Abnutzung, fehlerhafter Behandlung, den Betriebsanleitungen nicht entsprechende Betriebsmittel
und Austauschwerkstoffe, chemischer, elektrochemischer oder/und elektrischer Einflüsse,
soweit sie nicht auf Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
6.3 Bestreitet der Auftragnehmer das Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels, entscheidet
ein von der zuständigen Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer zu bestimmender
Sachverständiger. Stellt der Sachverständige das Vorliegen eines solchen Mangels fest,
trägt etwaige Kosten dieser Entscheidung der Auftragnehmer, andernfalls der Auftraggeber. Gegen
die Entscheidung des Sachverständigen ist der Rechtsweg gegeben.
6.4 Bei gewährleistungspflichtigen Mängeln hat der Auftraggeber grundsätzlich nur einen Anspruch
auf Nachbesserung. Kommt der Auftragnehmer den Nachbesserungsverpflichtungen nicht innerhalb
einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nach oder schlägt die wiederholte
Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen (Selbstvornahme), einer Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder anstelle
der Minderung Schadensersatz oder Ersatz vergleichbarer Aufwendungen verlangen.
6.5 Der Auftragnehmer behebt den gewährleistungspflichtigen Mangel grundsätzlich auf seine Kosten
und Gefahr in seinem Betrieb. Der Auftragnehmer trägt die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen
Lohn-, Material-, Fracht- und Abschleppkosten.
In Fällen, in denen infolge des Standortes des Auftragsgegenstandes die Fracht- und Abschleppkosten
unverhältnismäßig hoch wären, kann der Auftragnehmer eine andere Fachwerkstatt mit der
Mängelbeseitigung auf seine Kosten und Gefahr beauftragen.
6.6 Gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer besondere Anweisungen hinsichtlich Konstruktion
oder Material, so tritt Sachmängelhaftung nach den § § 633, 634 BGB nicht ein, sofern der Mangel
auf diese besonderen Anweisungen zurückzuführen ist. Der Auftragnehmer ist allerdings verpflichtet,
auf von ihm erkennbare Gefahren der Anwendung der vorgegebenen Konstruktion oder
der Verarbeitung des vorgegebenen Materials schriftlich hinzuweisen.
6.7 Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handelsgewerbes
gehört, werden vom Auftragnehmer Transportkosten (Fracht- und Abschleppkosten)
nach Ziff. 6.5 nicht übernommen.
7. Haftung
7.1 Wird der in Auftrag gegebene Gegenstand beschädigt oder geht er ganz oder teilweise verlustig,
so haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner selbst, seiner gesetzlichen
Vertreter, Angestellten, Arbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
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7.2 Das gleiche gilt für Schäden und Verluste, die an den vom Auftraggeber oder seinen Beauftragten
zur Reparatur oder Aufbewahrung übergebenen oder abgestellten Booten, Motoren, Anhängern,
Inventarien Ausrüstungsgegenständen oder sonstigen Sachen durch Abhandenkommen, unrechtmäßige
Benutzung, Beschädigung oder Zerstörung infolge Diebstahls, Eibruchs, Feuers, Sturms,
Wassers entstehen, desgleichen für Schäden durch Auf- und Abslippen, durch Benutzung von
Krananlagen und Hebewerkzeugen sowie beim Transport innerhalb oder außerhalb des Betriebsund
Lagergeländes.
7.3 Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, soweit dieser selbst oder sein Beauftragter
das Fahrzeug während der Probefahrt führt. Im übrigen gelten Probefahrten als im Auftrag
des Auftraggebers durchgeführt.
7.4 Die dem Auftragnehmer zur Reparatur oder Ausrüstung gegebenen Gegenstände werden vom
Auftragnehmer für die Auftragszeit nicht versichert, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich
einen schriftlichen Auftrag zur Versicherung erteilt. Es ist Sache des Auftraggebers, alle nicht unter
Ziff 7.1-7.3 abgedeckten Schäden und Verluste durch eine entsprechende Kaskoversicherung
abzudecken.
7.5 Für Körperverletzungen, Gesundheitsschäden und Unfälle jeder Art, die dem Auftraggeber, seinen
Angehörigen und Begleitpersonen oder Beauftragten im gesamten Bereich des Lager- und Betriebsgeländes
oder bei Probefahrten widerfahren, haftet der Auftragnehmer ebenfalls nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit seiner selbst, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeiter
und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
7.6 Der Auftragnehmer hat Schäden und Verluste an Auftragsgegenständen unverzüglich dem Auftraggeber
anzuzeigen.
Umgekehrt ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer
aufzukommen hat, dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen
und genau zu bezeichnen.
7.7 Soweit eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden und Verluste gegeben ist, beschränkt sich
diese auf die Wiederinstandsetzung oder - soweit dies nicht möglich ist - auf Ersatz des Zeitwertes
des Gegenstandes am Tage der Beschädigung oder des Verlustes.
8. Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile
8.1 Werden vom Auftragnehmer gelieferte Zubehörteile vor Bezahlung des vollen Preises ausgeliefert,
bleiben sie bis zur Erfüllung der Restforderung im Eigentum des Auftragnehmers.
8.2 Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des
Auftragnehmers über.
9. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung - einschließlich
der Wechsel und Scheckforderungen - mit Vollkaufleuten oder juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Gerichtsstand des Auftragnehmers.
Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hat, nach
Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder
sein Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist.
Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber der Wohnsitz
des Auftraggebers als Gerichtsstand.
Stand: 27.02.2002